Impressum

Architekturbüro Ackermann
Dalbergstraße 16
63739 Aschaffenburg

Telefon 06021 - 22 58 2
Fax 06021 - 22 58 3
Email: info@ackermann-architekten.com
Internet: www.ackermann-architekten.com

USt-IdNr. DE 345454263

Geschäftsführung Georg Ackermann
Mitglied der Bayerischen Architektenkammer, Sitz München
Mitgliedsnummer: 0173.129
Berufsrechtliche Regelungen: Bayerisches Architektengesetz (BayArchG)

Berufsbezeichnungen
Architekt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Diplom-Ingenieur
Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Inhaltl. Verantwortung Georg Ackermann

Grafische und technische Umsetzung
significa – Kommunikation & Design
mobinex – Internet Solutions

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Schlichtung Bestehen Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis oder in dessen Zusammenhang, so wird zunächst versucht, auf gütlichem Wege eine Einigung herbeizuführen. Dies geschieht, indem die jeweiligen Ansprechpartner der Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheiten in einem gemeinsamen Gespräch erörtern. Können Meinungsverschiedenheiten durch die Parteien nicht gelöst werden, soll ein Schlichtungsverfahren eröffnet werden. Lehnt eine Partei die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens ab, kann sie die Meinungsverschiedenheit juristisch klären lassen. Dies muss jedoch der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens rufen die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutschen Multimedia Verbandes e.V., Kaistraße 14 in 40221 Düsseldorf an. Ziel ist es, die Meinungsverschiedenheit nach der Schlichtungsordnung des Verbandes zu bereinigen. Dies kann ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig geschehen. Um die Schlichtung zu ermöglichen, verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Durch den Verzicht wird eine Hemmung der Verjährung erreicht. Termine, die von dem Schlichtungsverfahren betroffen sind (einschließlich dem vorangehenden Gespräch zwischen den Parteien), werden für die Dauer der Schlichtung und eventuell auszuführender Schlichtungsergebnisse verschoben, soweit dies erforderlich ist. Zur Terminverschiebungsphase ist eine angemessene Anlauffrist hinzuzurechnen.